Statuten

des Vereins «Stop Mobbing & Bossing», St. Gallen

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen «Stop Mobbing & Bossing» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen/SG. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 2 – Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt eine schweizweit tätige Informations- und Anlaufplattform bei Mobbing und Bossing. Er bietet insbesondere:

  • die Bereitstellung unabhängiger, verständlicher Informationen, Erstorientierung, Checklisten und weiterer praxisnaher Tools für Mitarbeitende, die von Mobbing, Bossing oder anderen Verletzungen der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz betroffen sind;
  • die Vermittlung und Weiterverweisung an geeignete Fachstellen, Beratungsangebote und weitere Unterstützungsangebote;
  • die Konzeption, Durchführung und Förderung von Präventions-, Sensibilisierungs-, Informations- und Weiterbildungsangeboten, insbesondere Informationsveranstaltungen, Fachreferaten, Workshops, Schulungen, Tagungen, Kongressen, digitalen Veranstaltungen und weiteren geeigneten Formaten, für Organisationen, HR-Verantwortliche, Führungskräfte, Fachpersonen und die Öffentlichkeit;
  • die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zur Früherkennung psychosozialer Risiken und zum Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz;
  • die Zusammenarbeit, Vernetzung und den fachlichen Austausch mit Fachstellen, Bildungsinstitutionen, Organisationen, Behörden, Unternehmen und weiteren relevanten Akteur:innen;
  • die Förderung einer respektvollen, sicheren und gesundheitsförderlichen Arbeitskultur.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- und Selbsthilfezwecke. Allfällige Erträge werden ausschliesslich und unwiderruflich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz der effektiven Spesen sowie auf Sitzungsgelder nach Massgabe eines vom Vorstand erlassenen Reglements.

Art. 3 – Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge, Spenden, Legate und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Der Eintritt ist jederzeit möglich.

Jedes Mitglied verfügt an der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Vertretung aus.

Die Angebote des Vereins stehen allen Interessierten unabhängig von einer Mitgliedschaft offen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Art. 6 – Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Austrittsdatum schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Mit dem Austrittsdatum erlischt die Stimmberechtigung an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann vom Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet endgültig. Bis zum Entscheid ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Art. 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle, sofern von der Mitgliederversammlung gewählt
  • die Geschäftsstelle, sofern vom Vorstand bestimmt

Art. 8 – Geschäftsstelle

Die Führung der operativen Geschäfte kann vom Vorstand einer Geschäftsstelle übertragen werden. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe sind im Geschäftsreglement festgehalten. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

Art. 9 – Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Rekurse gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 10 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist höchstens zweimal zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Aktuariat
  • Kommunikation
  • weitere

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen sowie auf Sitzungsgelder gemäss dem Spesen- und Entschädigungsreglement. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 11 – Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung kann ein bis zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen, wählen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 12 – Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Bei Verhinderung des Präsidiums zeichnet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 13 – Beirat

Der Verein kann einen Beirat einsetzen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt und abberufen.

Der Beirat unterstützt den Verein als Botschafter in der Öffentlichkeit und fördert dessen Anliegen, Bekanntheit und Vernetzung. Der Beirat berät den Vorstand in fachlichen und strategischen Fragen. Seine Empfehlungen sind für den Vorstand nicht bindend.

Der Beirat ist kein Organ des Vereins und hat keine Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnisse.

Die Mitglieder des Beirats werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben dort beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht zugleich Vereinsmitglieder sind.

Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich; Spesen können nach Massgabe des Vorstands vergütet werden.

Art. 14 – Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15 – Datenschutz

Der Verein bearbeitet Personendaten von Mitgliedern ausschliesslich, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Vereinsführung erforderlich ist, namentlich Name, Kontaktdaten sowie Angaben zu Funktion und Beiträgen. Die Mitgliedschaft wird vertraulich behandelt. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Mitgliederdaten werden weder anderen Mitgliedern bekanntgegeben noch veröffentlicht, es sei denn, das betroffene Mitglied hat ausdrücklich eingewilligt, etwa zur Nennung als Funktionsträger:in oder Beiratsmitglied auf der Website oder in Publikationen des Vereins. Eine Bekanntgabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.

Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung nach der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

Art. 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 17 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. September 2026 in St. Gallen angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.